Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Analytisches Institut Bostel GmbH & Co. KG

(Stand: Mai 2023)


1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Analytisches Institut Bostel GmbH & Co. KG (nachfolgend „AIB“) und deren Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, AIB hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn AIB in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos durchführt.

1.3 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden zumindest in Textform mitgeteilt. Dabei wird auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Vertretungsberechtigten von AIB und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1 Diesen AGB liegen sämtliche von AIB angebotene und durchgeführte Leistungen, insbesondere Labordienstleistungen für den Lebensmittel- und Futtermittelbereich, der Freigabeanalytik sowie Hygieneberatung zugrunde.

2.2 Angebote von AIB sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt daher mit gesonderter Auftragsbestätigung von AIB, die auch mündlich erfolgen kann, Übermittlung der Prüfergebnisse, Ausführung der Leistung oder Rechnungsstellung zustande. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der gesonderten Auftragsbestätigung bzw. die erbrachte Leistung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der gesonderten Auftragsbestätigung von AIB zustande.

2.3 Bestellungen von Kunden gelten als verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss, das von Seiten von AIB - und soweit nicht anderweitig bestimmt - binnen einer Frist von 14 Tagen entsprechend der Regelungen der Ziffer 2.2 angenommen werden kann.

2.4 Inhalt und Umfang der Beauftragung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung durch die AIB, wobei ein bestimmter wirt-schaftlicher Erfolg nicht geschuldet wird. Die AIB erbringt ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung nach den Regeln der Technik, unparteiisch, sorgfältig und fachmännisch sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Industriestandards.

2.5 AIB darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, wenn der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht und kein sachlicher Grund dem Einsatz des Subunternehmers entgegensteht.

3. Preise

3.1 Soweit im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung nicht anderweitig vereinbart, bestimmen sich die vom Auftraggeber zu zahlenden Preise nach den gültigen Preislisten der AIB. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Kosten für Verpackungsstoffe, Behältnisse und Transport sind gesondert zu bezahlen.

3.3 AIB ist zur Anpassung der Preise berechtigt, wenn besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme des Auftrages noch nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Darüber hinaus ist AIB zur Preisanpassung berechtigt, wenn sich während der Auftragserfüllung gesetzliche Vorgaben oder anderweitige Bestimmungen, welche für die Durchführung des Auftrages relevant sind, insoweit ändern, als dass hierdurch ein erhöhter Aufwand für die AIB entsteht.

3.4 AIB ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen und die Auslieferung bzw. Erbringung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig zu machen. Mehrere Auftraggeber eines Projektes oder eines Vertragsverhältnisses haften als Gesamtschuldner.

3.5 Soweit AIB Kostenvoranschläge unterbreitet, sind diese unverbindlich. Im Falle, dass die tatsächlich anfallenden Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschreiten, wird AIB den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten.

4. Zahlung

4.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Ausgleich der Kostennote innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs bei AIB.

4.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist AIB berechtigt, weitere Lieferung und Leistung zurückzuhalten und Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten (bei Privatkunden in Höhe von 5%-Punkten) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zuzüglich einer gesetzlichen Verzugspauschale von Euro 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu berechnen. Danach ist AIB berechtigt, alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

4.3 Soweit die Ausgleichung der offenen Forderungen nicht fristgemäß erfolgt, ist AIB dazu berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen auch aus anderen mit dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnissen in angemessenem Umfang zurückzubehalten sowie angemessene Sicherheiten zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Vertragserfüllung bzw. die Leistung der geforderten Sicherheit, ist AIB dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte von AIB zur Geltendmachung von Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn AIB endgültig nach Abzug aller entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zzgl. aller Nebenkosten verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist. Im sog. Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

4.5 Alle Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils auf die älteste Forderung der AIB angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist AIB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.6 Gegen Ansprüche von AIB kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.7 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Auftraggebers gegen AIB aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von AIB. AIB wird seine Zustimmung nur aus berechtigtem Interesse verweigern.

5. Mitwirkungspflichten und Haftung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Auftragsdurchführung notwendigen Proben (d.h. Informationen und Unterlagen) rechtzeitig und vollumfänglich AIB überlassen werden. Bei der Überlassung von Probenmaterial hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass dies in ausreichender Menge sowie in entsprechender Art und Weise erfolgt, die AIB die Erbringung der geschuldeten Leistung zweifelsfrei ermöglicht. Soweit zur Erbringung der von Seiten AIB geschuldeten Leistung eine Ortsbegehung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder sonstigen von diesem benannten Räumlichkeiten notwendig ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass AIB bzw. ein von diesem beauftragter Subunternehmer zu diesen uneingeschränkten Zugang erhält sowie diese von Seiten des Auftraggebers eine entsprechend qualifizierte sowie bevollmächtigte Person zur Verfügung gestellt wird, um eine auftragsgemäße Leistungserbringung Seitens AIB zu ermöglichen.

5.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Probenmaterial sachgerecht verpackt und transportiert wird. Mögliche Verunreinigungen oder Verderb von Proben wegen unsachgemäßer Verpackung oder Transport sind von AIB nicht zu verantworten.

5.3 Der Auftraggeber trägt dabei die Kosten und die Gefahren der Anlieferung von Proben sowie der Zurverfügungstellung der benötigten Informationen und Unterlagen. Soweit AIB die Proben selbst beim Auftraggeber bzw. an einem, von diesem bestimmten Ort abholt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden.

5.4 Die Übergabe bzw. Anlieferung von Gefahrstoffen jeglicher Art durch den Auftraggeber kann nur nach vorheriger Abstimmung mit AIB erfolgen. Ergänzend hierzu ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Gefahrstoffe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sowie den verkehrsüblichen Gepflogenheiten deutlich zu kennzeichnen sowie entsprechende Warnhinweise auf der Probe gut sichtbar aufzubringen bzw. dieser beizufügen sowie auf von den Proben herrührenden Gesundheitsbedenken und/oder Sicherheitsrisiken schriftlich hinzuweisen. Besteht Seitens des Auftraggebers lediglich der Verdacht auf eine Kontaminierung der zu untersuchenden Probe, ist der Auftraggeber auch in diesem Zusammenhang zu einer entsprechenden Unterrichtung von AIB entsprechend der vorstehenden Regelung verpflichtet.

5.5 Der Begriff der Gefahrstoffe richtet sich nach §§ 3a Abs. 1, 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sowie §§ 3, 4 der Gefahrstoffverordnung.

5.6 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die von Seiten des AIB zu erbringenden Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Eigentumsrechte, Rechte auf geistiges Eigentum etc. verletzt werden.

5.7 Stellt sich im Zusammenhang mit einer möglichen durch AIB veranlassten Eingangsprobe heraus, dass aufgrund der Kontaminierung der eingereichte Probe AIB eine Erfüllung der geschuldeten Leistung nicht möglich ist oder von der Probe eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Mitarbeiter von AIB ausgeht, ist AIB dazu berechtigt, vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten. Die bis dato auf Seiten von AIB angefallenen Kosten hat der Kunde auszugleichen.

5.8 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die auf eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und insbesondere die Verletzung der unter Ziffer 6.1 bis 6.4 dieser AGB benannten Pflichten des Auftraggebers zurückzuführen sind.

6. Vertragserfüllung, Entscheidungsregeln, Bearbeitungszeiten

6.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist AIB berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung nach eigenem sachgemäßem Ermessen zu bestimmen. AIB ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Hat AIB die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Sämtliche Berichte, Gutachten, Ergebnisse von Untersuchungen etc. werden, soweit nicht anders vereinbart, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des AIB sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Das AIB erstellte Ergebnisse von Untersuchungen und deren Gutachten nach DIN EN ISO 17025, soweit dies im Angebot oder im Gutachten nicht anderweitig gekennzeichnet ist.

6.2 Sofern von normativen Dokumenten/Leitlinien/Spezifikationen nicht anders vorgegeben und sofern vom Auftraggeber nicht anders gewünscht, werden vom AIB bei der Überprüfung der Einhaltung von Grenz-/Richt-/Vorgabewerten folgende Entscheidungsregeln angewandt:

a) Anwendungen der erweiterten Messunsicherheit: Für die Ermittlung der erweiterten Messunsicherheit wird ein Faktor von 2 verwendet, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % führt. Sofern im Vorfeld der Prüftätigkeit vom AIB auch eine Probenahme erfolgt, wird die Standardabweichung der Probenahme ebenfalls berücksichtigt.

Fall 1. Gemessener Wert überschreitet (Obergrenze) bzw. unterschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation

Fall 1.1 Gemessener Wert überschreitet (Obergrenze) bzw. unterschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation auch unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit. Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der Norm/Leitlinie/Spezifikation nicht erfüllt sind.

Fall 1.2 Gemessener Wert überschreitet (Obergrenze) bzw. unterschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation unter Be-rücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit nicht mit Sicherheit. Es wird davon ausgegangen dass die Anforderungen der Norm/Leitlinie/Spezifikation erfüllt sind (im analytischen Streubereich).

Fall 2. Gemessener Wert unterschreitet (Obergrenze) bzw. überschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation

Fall 2.1 Gemessener Wert unterschreitet (Obergrenze) bzw. überschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation unter Be-rücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit nicht mit Sicherheit. Es wird mit nachfolgend genannter Ausnahme davon ausgegangen dass die Anforderungen der Norm / Leitlinie / Spezifikation erfüllt sind (im analytischen Streubereich). Bei Allergennachweisen erfolgt aufgrund der gesundheitlichen Relevanz für betroffene Personengruppen in diesem Fall ein Hinweis, dass von der Einhaltung der vorgegebenen Aktionsschwellenwerte nicht mit Sicherheit ausgegangen werden kann.

Fall 2.2 Gemessener Wert unterschreitet (Obergrenze) bzw. überschreitet (Untergrenze) den Grenz-/Richt-/Vorgabewert der Norm/Leitlinie/Spezifikation auch unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit. Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der Norm/Leitlinie/Spezifikation erfüllt sind. Auf diese Entscheidungsregeln wird im Prüfbericht nicht zwangsläufig eingegangen. Gibt es für ein Prüfverfahren spezielle gesetzliche oder genormte Entscheidungsregeln, werden diese angewendet. Auf diese Entscheidungsregeln wird im Prüfbericht separat hingewiesen.

b) Summenbildung: Bei der Summenbildung wird der Wert, der kleiner als die Bestimmungsgrenze ist, nicht berücksichtigt. Ausnahmen hiervon werden im Prüfbericht entsprechend kenntlich gemacht.

c) Rundung von Messwerten: Die Rundungen erfolgen analog der Vorgaben in den Normen.

6.3 Vorgaben des Auftraggebers zur anzuwendenden Entscheidungsregel werden nur berücksichtigt, wenn diese vor Beginn der Auftragsdurchführung Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und AIB wurde. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Pflicht, die Grundlage der Entscheidungsregel zu definieren.

6.4 Soweit AIB im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung Prüfberichte zu erstellen hat, ist AIB dazu berechtigt, diese dem Kunden nach eigenem Ermessen per E-Mail, Brief oder Telefax zu übermitteln. Bei Dringlichkeit ist AIB zudem dazu berechtigt, dem Kunden das Prüfergebnis vorab telefonisch mitzuteilen. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, AIB die hierfür notwendigen Kontaktdaten mitzuteilen.

6.5 AIB erbringt die von ihr geschuldeten Leistungen innerhalb der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Fristen. Soweit zwischen den Parteien keine schriftliche Fristvereinbarung erfolgt ist, erfolgt die Leistungserbringung innerhalb der marktüblichen Fristen. Der Fristlauf beginnt erst in jenem Zeitpunkt, zu welchem der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen und sämtliche mit diesem für die Auftragserfüllung notwendigen Abstimmungen getroffen wurden. Der Fristlauf beginnt jedoch frühestens mit dem Tag der Auftragsannahme durch AIB. Mündlich abgestimmte Fristen sind grundsätzlich unverbindlich.

6.6 Verzögerungen in der Leistungserbringung, die aufgrund eines Verstoßes betreffend der dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten beruhen, sind von AIB nicht zu vertreten. Für hieraus entstandene Schäden übernimmt AIB keinerlei Haftung.

6.7 Erbringt AIB die geschuldete Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist dies von Seiten des Auftraggebers anzumahnen und AIB von diesem eine angemessene Nachfrist zu setzen.

6.8 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist AIB zur Zerstörung der von Seiten des Auftraggebers überlassenen Proben zur Erbringung der geschuldeten Leistung berechtigt. Darüber hinaus besteht, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart keinerlei Verpflichtung seitens AIB, Proben und insbesondere nicht verbrauchtes oder verarbeitetes Probenmaterial überhaupt oder länger als die gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben oder dies vertraglich vereinbart wurde, aufzubewahren.

6.9 AIB ist dazu berechtigt, das Probenmaterial nach Beendigung der Aufbewahrungsfristen ohne nochmalige Mitteilung an den Auftraggeber zu entsorgen. Soweit es sich bei dem Probenmaterial um Sondermüll handelt, ist AIB - soweit nicht anderweitig vereinbart - berechtigt, dieses an den Kunden zurückzusenden. Ein Anspruch des Kunden auf Rücksendung des Probenmaterials besteht jedoch nur, soweit dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. In diesem Falle trägt der Auftraggeber das Transportrisiko.

6.10 AIB ist berechtigt, die Entsorgung der Proben sowie deren Rücksendung dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.

6.11 Zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Seitens AIB erbrachten Leistungen ist AIB dazu berechtigt, von den von Seiten des Auftraggebers überlassenen Unterlagen Kopien zu erstellen und diese zu den Akten zu nehmen, um den ordnungsgemäßen Projektverlauf und die Projektergebnisse zu dokumentieren. Eine Herausgabe dieser Unterlagen kann frühestens nach Ausschluss sämtlicher Haftungsrisiken durch AIB verlangt werden.

7. Abnahme, Mängelrüge, Mängelgewährleistung

7.1 Die Leistungen von AIB gelten, soweit es sich bei diesen um Werkleistungen handelt, spätestens dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der geschuldeten Leistung wegen eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden Mangels gerügt hat. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die von Seiten AIB erbrachte Leistung mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren sowie erkennbar fehlerhafte Leistungen seitens AIB unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gilt die geschuldete Leistung wegen solcher Mängel als mangelfrei abgenommen.

7.2 Soweit AIB Teilleistungen erbracht hat, gilt die Frist für jede Teilleistung gesondert.

7.3 Handelt es sich bei dem Kunden um ein Nennunternehmer bzw. und ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gelten die Regelung des § 377 HGB.

7.4 Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden des Auftraggebers erkennbar wurden, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Auftraggebers von dem Kunden schriftlich gegenüber AIB angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, gilt die erbrachte Leistung auch wegen dieser Mängel als mangelfrei abgenommen.

7.5 Maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

7.6 Ist die von AIB geschuldete Leistung mangelbehaftet, besteht seitens des Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung. Es liegt hierbei im Ermessen von AIB zu entscheiden, ob diese im Wege einer Mängelbeseitigung oder einer Neuvornahme der geschuldeten Leistung erbracht wird.

7.7 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit der Mangel seitens AIB vorsätzlich verschwiegen wurde.

8. Haftung

8.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet AIB unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

8.2 Für einfache Fahrlässigkeit und soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet AIB im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung von AIB auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zu maximal EUR 1.000.000 je Schadensfall begrenzt.

8.3 Sofern AIB eine verbindliche Frist für die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die AIB zu vertreten hat, überschreitet, ist der Auftraggeber berechtigt, sofern er wegen des Verzugs einen Schaden erlitten hat, eine angemessene Verzugsentschädigung zu beanspruchen, die insgesamt allerdings nicht mehr als 25 % des Auftragsvolumens, bzw. des rückständigen Auftragswertes betragen darf.

8.4 Die in den Ziffer 8.2 und 8.3 genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten in gleichem Umfang bei Handlungen der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AIB.

8.5 Soweit mittelbar oder unmittelbar Ansprüche Dritter aus dem Auftragsverhältnis bzw. der von Seiten AIB erbrachten Leistung gegenüber AIB geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, AIB von diesen freizuhalten, soweit diese auf einem Verschulden des Auftraggebers resultieren.

9. Urheberrechte

9.1 AIB behält sich sämtliche Rechte an der von ihr erstellten Arbeiten/Dienstleistungen vor.

9.2 Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Leistungen/Berichte/Prüfergebnisse entsprechend des vereinbarten Zwecks in unveränderter Art und Weise zu nutzen. Im Falle der zulässigen Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte der erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Datenschutzrichtlinien eingehalten werden und personenbezogene Daten von Arbeitnehmern der AIB oder von dieser eingesetzte Subunternehmer unkenntlich gemacht werden.

9.3 Soweit der Auftragnehmer die von Seiten von AIB erbrachten Leistungen ganz oder teilweise veröffentlicht will, darf dies nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AIB erfolgen. Ferner erfolgt die Veröffentlichung in ausschließlicher Verantwortung sowie auf sein Risiko des Auftraggebers. Soweit aufgrund dieser Veröffentlichung das AIB, dessen Mitarbeiter oder von diesem eingesetzte Subunternehmer in Haftung genommen werden, hat der Auftraggeber diese vor der Inanspruchnahme vollumfänglich sowie auf erstes Anfordern freizuhalten.

9.4 Soweit der Auftraggeber auf die Inanspruchnahme von AIB als akkreditiertes Prüflabor hinweisen möchte, beispielsweise bei der Angabe von Konformitätserklärungen, so hat dies unter nachfolgend benannten Hinweis zu erfolgen: „Geprüft vom Analytisches Institut Bostel GmbH & Co. KG akkreditiertes Prüflabor D-PL-.18254-01-00“ Ein Verweis auf AIB durch den Auftraggeber darf ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch AIB erfolgen.

10. Datenschutz, Vertraulichkeit

10.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten.

10.2 AIB verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Aufträgen erforderlich ist. Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Satz 1 bis 3 gilt für die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte entsprechend.

10.3 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch AIB verarbeitet (Auftragsverarbeitung i.S.d. DSGVO), obliegt es dem Auftraggeber eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen.

10.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen und Arbeitsergebnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit AIB zur Durchsetzung insbesondere seiner Zahlungsansprüche dazu verpflichtet ist, einen Leistungsnachweis zu erbringen oder AIB aufgrund gesetzlicher Vorgaben hierzu verpflichtet ist.

10.5 Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde, beispielsweise sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Proben, Prüfberichte, technische Dokumentationen, erklärende Abbildungen oder Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

10.6 AIB ist berechtigt, die erlangten Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form sowie unter Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzrichtlinien für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Nacherfüllungen ist der Sitz von AIB.

11.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung bestimmt sich nach dem Firmensitz von AIB. AIB ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch Ersatzregelungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.

11.5 Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragliche Mitteilungen und Erklärungen bedürfen mindestens der Textform. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbedingungen bedürfen zumindest der Autorisierung mit einer elektronischen Signatur oder einer handgeschriebenen Signatur. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.